Versicherungsschutz beim Wintersportpdf

(aus Heft 3/2011) - Teil 1 - Teil 2 - Teil 3


Fortsetzung von Teil 1


Die Leistungen der Landesunfallkasse nach einem Schulunfall auf der Skipiste sind sehr umfangreich:

• Bei einem Schüler, der einen Skiunfall erlitten hat, wird der Transport ins Krankenhaus, die medizinische Behandlung und anschließende notwendige Rehabilitationsmaßnahmen, wie etwa Krankengymnastik, von der Landesunfallkasse gezahlt.
• Nach einem schweren Skiunfall könnte eine weitere Pflege zu Hause oder in einem Krankenhaus am Wohnort nötig sein – auch dann übernimmt die Landesunfallkasse die dafür nötigen Kosten. Wenn das Klassenziel durch längere Abwesenheit gefährdet ist, kommt auch eine Lehrkraft ans Krankenbett.
• Bei einem tödlichen Unfall, der hoffentlich nie passieren wird, gewährt die Landesunfallkasse Sterbegeld und Überführungskosten.

Wintersport Ein Unfall hat sich ereignet
– was ist zu tun?


Bei allen Unfällen gilt: Ruhe bewahren. Seien Sie nicht nervös, denn Sie übertragen Ihre eigene Unruhe auf den verletzten Schüler. Reden Sie beruhigend auf den Schüler ein und sprechen Sie seine Verletzungen nicht an. Erinnern Sie sich an Ihren letzten Erste-Hilfe-Kurs und wenden Sie das Gelernte an. Der Erste-Hilfe-Kurs liegt schon mehr als drei Jahre zurück? Machen Sie einen neuen Erste-Hilfe-Kurs. Die Kosten dafür übernimmt die Landesunfallkasse. Dazu melden Sie sich bei der Schulleitung. Diese bittet um Kostenübernahme bei der Landesunfallkasse und meldet Sie bei einer Erste-Hilfe-Organisation zur Schulung an.

Nach dem Unfall: Machen Sie sich ein Bild von den Verletzungen des Schülers. Kann der Schüler die Fahrt ins Tal nicht mehr antreten, informieren Sie die Bergwacht am besten an Ort und Stelle per Handy (Telefonnummer der Bergwacht vorher im Handy speichern). Über die Wahl des Rettungsmittels (Rettungsschlitten o. ä.) entscheidet die Bergwacht. Bei Kopfverletzungen sowie unklaren Diagnosen drängen Sie darauf, dass der Schüler unbedingt ärztlich untersucht wird. Sorgen Sie dafür, dass die übrigen Schüler beaufsichtigt werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss der Unterricht notfalls abgebrochen werden.

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Heft 3/2011


Heft 3/2011