Versicherungsschutz beim Wintersportpdf

(aus Heft 3/2011) - Teil 1 - Teil 2 - Teil 3


Fortsetzung von Teil 2


Bei Schülerinnen oder Schülern, die sich offensichtlich einen Knochenbruch zugezogen haben, bitte nicht selbst Hand anlegen und probieren, ob sich das Körperteil noch bewegen lässt. Das sollte der Schüler selbst versuchen. Bei Schmerzen das betroffene Körperteil sofort ruhig stellen. Bei Verdacht auf eine Wirbelsäulenverletzung keinerlei Bewegungen selbst oder vom verletzten Schüler ausführen lassen. Offene Verletzungen keimarm abdecken. Verwenden Sie kein Eisspray zur Kühlung einer Verletzung (z. B. bei einem angeschwollenen Fuß)! Achten Sie darauf, dass sich der verletzte Schüler nicht unterkühlt. Legen Sie im eine Jacke oder Rettungsdecke unter den Körper. Erfrierungen nicht mit Schnee einreiben sondern langsam erwärmen. Blasen an den Füßen nicht öffnen (Infektionsgefahr, im schlimmsten Fall sogar eine Blutvergiftung).

Sie selbst dürfen Schülerinnen und Schülern keine Medikamente und keine Salben verabreichen. Bei Kindern, die auf Medikamente angewiesen sind sollten Sie vorher mit den Eltern sprechen. So können Sie sich z. B. für Kinder, die unter Asthma leiden, ein zusätzliches Spray für die Skireise aushändigen lassen.

Bei Wanderungen im Skigebiet sollten Sie der Bergwacht vorher mitteilen, welche Wege Sie und Ihre Klasse nehmen wollen. Die Bergwacht kann Ihnen dazu noch Tipps und Hinweise geben. Die Wanderung sollte die Kinder konditionell nicht überfordern. Etwas Wegeproviant kann unterwegs die Schülerinnen und Schüler ein wenig motivieren.

Wintersport Skiunfälle im Inland

Muss ein Schüler nach einem Unfall ärztlich behandelt werden, so ist dem behandelnden Arzt in der Praxis oder im Krankenhaus mitzuteilen, dass der Schüler einen Schulunfall erlitten hat. Wichtig: Informieren Sie den Arzt, dass die Schulklasse z.B. aus Hamburg kommt und die Kosten mit der Landesunfallkasse … abzurechnen sind (keine Versichertenkarte, keine Privatrechnung).

Sorgen Sie dafür, dass sofort nach Beendigung der Klassenfahrt eine Unfallanzeige an die Landesunfallkasse gesendet wird. Erste-Hilfe-Leistungen, bei denen kein Arztbesuch erfolgt, müssen ins Verbandbuch eingetragen werden. Verbandbücher können bei der Landesunfallkasse bestellt werden. Sie gehören in jeden Verbandkasten und jede Sanitärtasche. Bei schweren Unfällen sollte die Landesunfallkasse möglichst am gleichen Tag benachrichtigt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen eine Vorprüfung durch und regeln in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften vor Ort weitere Maßnahmen wie die Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder den Rücktransport nach Hause.

Skiunfälle im Ausland

Bei einem Schulunfall während einer Skireise im Ausland bleibt der Anspruch auf Heilbandlung natürlich erhalten. Mit einigen Ländern wie z. B. Polen und Großbritannien bestehen Abkommen zur Übernahme von notwendigen Sachleistungen zu Lasten der Landesunfallkasse. In diesen Ländern (eine Auflistung ist im Merkblatt GUV 20.1.6. enthalten) ist bei einem Schulunfall das Merkblatt A1 zusammen mit der Unfallanzeige dem dort aushelfenden Träger vorzulegen. Im Merkblatt A1 finden sich Hinweise zur Leistungsabwicklung in der Landessprache.

Mit anderen Ländern wie z. B. Frankreich, Italien, Österreich, Schweiz besteht kein derartiges Abkommen. Hier muss eine Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse mitgenommen werden. Diese Bescheinigung (Vordruck mit einer Nummer, z. B. E 111 für Österreich oder CH 11 für die Schweiz) wird bei einem Schulunfall einschließlich der Unfallanzeige und dem Merkblatt A1 der dortigen Krankenkasse vorgelegt.

Wenn Ärzte im Ausland eine Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse des verunfallten Schülers nicht anerkennen, müssen die Rechnungen des Arztes oder des Krankenhauses zunächst vom Schüler bzw. von der Lehrkraft selbst bezahlt werden. Die Erstattung der Auslagen erfolgt, wenn die Rechnungen bei der Landesunfallkasse eingereicht werden – vorausgesetzt es handelt sich um einen (versicherten) Schulunfall.

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Heft 3/2011


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